Eignung im Waffenrecht
Mehr als rein Persönliches
Waffengesetz (WaffG)
§ 6 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Im Jagdrecht und im Waffenrecht werden neben anderen Themen (Zuverlässigkeit) auch jene in der Person liegenden Aspekte zur Voraussetzung waffenrechtlicher Erlaubnisse gemacht, die möglicherweise negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können.
Der Gesetzgeber ist bei der Entwicklung dieses Rechtsbegriffs ursprünglich von Gesundheitsstörungen ausgegangen, die gemeinhin als Risiken oder negative Einflussfaktoren im Umgang mit Waffen aufgefasst werden.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine Norm entwickelt, in der dieser Rechtsbegriff zunächst negativ definiert wird: Es wird gesetzlich festgehalten, in welchen Fällen jemand nicht über die erforderliche waffenrechtliche Eignung verfügt.
Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass die hierzu benannten Gesundheitsstörungen – anders als etwa viele Tatsachen im Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit – oftmals erst infolge einer qualifizierten medizinischen Bewertung festgestellt bzw. ausgeräumt werden können. Waffenbehörden sind hierbei schon mangels eigener medizinischer Sachkenntnis regelmäßig nicht selbst in der Lage, die entsprechenden Beurteilungen zutreffen.
Zu den aufgezählten gesundheitlichen Defiziten, die im Einzelfall eine Begutachtung begründen können, zählen physische aber auch psychologische Einschränkungen:
- Geschäftsunfähigkeit
- Abhängigkeit von Rauschmitteln
- Alkoholabhängigkeit
- psychische Krankheiten
- Debilität
- konkrete Selbst- oder Fremdgefährdungen
- personenbezogene Unfähigkeit zu bestimmten Umgangsformen mit Waffen und Munition
Bei Vorliegen bestimmter Tatsachen, welche Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen und in Fällen, in denen - und nur dann (!) – ist die Behörde gesetzlich verpflichtet, dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines Eignungsgutachtens (Amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis) aufzugeben.
Ebenso ist sie hierzu verpflichtet, wenn begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen bestehen.
Fehlt es dagegen an solchen Tatsachen, oder hat die Behörde rechtsfehlerhaft falsche Anknüpfungstatsachen gewählt, so besteht auch kein Zwang zur Vorlage eines Eignungsgutachtens.
Für Betroffene ist es regelmäßig extrem schwierig, zu überprüfen, ob das von der Behörde verlangte Eignungsgutachten rechtmäßig begehrt wird oder nicht.
Meine Kanzlei begleitet Betroffene bei entsprechenden Eignungsverfahren umfassend.
Wir
- überprüfen die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung
- analysieren Sachverhalte auf Ihre waffenrechtlichen Eignungskonsequenzen
- helfen bei der Suche und Auswahl qualifizierter Gutachter
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- überprüfen Gutachten bei Bedarf auf mögliche Fehlerquellen und Ergänzungen
Dabei legen wir großen Wert auf umfassende Diskretion, Datensparsamkeit bei derart höchstpersönlichen Fragestellungen.
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